Häufig finden Hausbesitzer und Kaufinteressenten Brunnenschächte in oder an Ihrem Haus. Meist sind es Brunnen, hin und wieder auch Zisternenanlagen. Die Freude nach einem Brunnenfund ist immer riesig und sogleich gehen dem Eigentümer die Nutzungsmöglichkeiten durch den Kopf.
Von Gemeinde zu Gemeinde und von Satzung zu Satzung verschieden verhält es sich meist grundsätzlich wie folgt:
Bereits hier wird die „eigentliche“ Entscheidung getroffen ob bei der Nutzung Gebühren anfallen. Wenn mit dem Wasser ausschließlich die Gartenanlage bewässert wird und auch kein Überlauf in das öffentliche Netz besteht sollten keine Gebühren anfallen, im Gegenteil: Manche Kommunen „belohnen“ die Eigentümer von Zisternenanlagen mit einem Abschlag auf die Abwassergebühr, da z. B. bei Starkregenanfall das Regenwasser auf dem Grundstück zurückgehalten und ggf. versickert wird.
Wir Regenwasser hingegen auch für Waschmaschinen und Toilettenspülung genutzt sind selbstverständlich auch Abwassergebühren fällig, schließlich wird das öffentliche Abwassersystem genutzt. Es ist immer sinnvoll eine Auskunft beim Wasser-/Abwasserverband einzuholen.
Mit Brunnenwasser verhält es sich ähnlich wie mit Zisternenwasser. Ein Brunnen muss normalerweise angezeigt werden, bei einem wirklich alten Brunnen würde ich selbstbewusst davon ausgehen, dass dieser bekannt ist, anderenfalls sollten zunächst einmal die Gemeindeakten – durch die Gemeinde – durchblättert werden. Selbst wenn er nicht zu finden ist sollten für die Anzeige eines alten Brunnens eigentlich keine Gebühren anfallen, die Rechtsgrundlage wäre interessant. Das Brunnenrecht ist einAlmenderecht, und auf dass kann verwiesen werden. Schon immer hatten Grundbesitzer das Recht auf dem eigenen Grundstück Wasser für Feld und Tiere zur fördern. Dieses war ein kaiserliches Recht und hat noch immer Bestand. Diese Recht können -meinem Wissen nach – nicht durch Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes aufgehoben werden.
Trotzdem, wenn dieses Wasser in die Kanäle gelangt wird eine Abwassergebühr fällig.