Altbau – Neubau – Bestandsschutz

Landläufig wird zwischen Altbau und Neubau aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit hinsichtlich der zeitlich üblichen Bauweise unterschieden.

Bis zum zweiten Weltkrieg wurden Wohngebäude üblicherweise aus Ziegelmauerwerk und Holzbalkendecken errichtet, Einfach- und Kastenfenster wurden verwendet.
Mit dem Einsatz von Beton als Decken- und Wandmaterial aber auch früher Verbundglasfenster beschreiben den Wechsel zum Neubau. In Deutschland wird dieser Wechsel gemeinhin auf das Jahr 1949/1950 datiert, in Österreich werden Gebäude mit einem Alter von über 100 Jahren als Altbau bezeichnet, deren lichte Raumhöhe 2,50 m überschreitet.

Bedeutsam ist bei der Begrifflichkeit „Altbau“ auch, dass Altbauten unter einen Bestandsschutz fallen können.

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Im Rahmen des Bestandsschutzes werden auch bereits bestehende Gebäude von dem grundrechtlichen Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) erfasst.

Bestandsschutz bedeutet, dass ein altes Gebäude, dass zwar nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurde, aber dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entspricht, erhalten und weitergenutzt werden darf.

Der Grundrechtsschutz umfasst in diesem Zusammenhang den Schutz einer Bebauung, die nach der geltenden Gesetzeslage scheinbar illegal ist. Allerdings kommt es auf die näheren Umstände des Falles an, ob die Behörde nicht eine Abrissverfügung erlassen darf.

Voraussetzung des Bestandsschutzes ist, dass die vorhandene Bebauung überhaupt funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig ist. Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen hat. Unterschieden wird in aktiven und passiven Bestandsschutz

Vom Bestandsschutz gedeckt sind: Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.
Nicht gedeckt sind aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.