Charta
von Venedig 1964
INTERNATIONALE
CHARTA ÜBER DIE KONSERVIERUNG UND RESTAURIERUNG VON
DENKMÄLERN
UND ENSEMBLES (DENKMALBEREICHE)*
Als
lebendige Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der
Völker vermitteln die Denkmäler in der Gegenwart eine
geistige Botschaft der Vergangenheit.
Die Menschheit, die sich der universellen Geltung
menschlicher Werte mehr und mehr bewußt wird, sieht in den
Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden
Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam
verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die
Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität
weiterzugeben.
Es ist daher wesentlich, daß die Grundsätze, die für die
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler maßgebend
sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf internationaler
Ebene formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung
im Rahmen seiner Kultur und seiner Traditionen
verantwortlich ist. Indem sie diesen Grundprinzipien eine
erste Form gab, hat die Charta von Athen von 1931 zur
Entwicklung einer breiten internationalen Bewegung
beigetragen, die insbesondere in nationalen Dokumenten, in
den Aktivitäten von ICOM und UNESCO und in der Gründung des
„Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und
Restaurierung der Kulturgüter" Gestalt angenommen hat.
Wachsendes Bewußtsein und kritische Haltung haben sich
immer komplexeren und differenzierteren Problemen
zugewandt; so scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener
Charta zu überprüfen, um sie zu vertiefen und in einem
neuen Dokument auf eine breitere Basis zu stellen.
Daher hat der vom 25. bis 31. Mai 1964 in Venedig
versammelte II. Internationale Kongreß der Architekten und
Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text
gebilligt:
DEFINITIONEN
Artikel
l
Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl das einzelne Denkmal als
auch das städtische oder ländliche Ensemble
(Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur,
einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen
Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf
große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf
bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle
Bedeutung bekommen haben.
Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine
Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und aller
Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des
kulturellen Erbes beitragen können.
ZIELSETZUNG
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist
ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung des
geschichtlichen Zeugnisses.
ERHALTUNG
Artikel
4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre
dauernde Pflege.
Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch
eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher
Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und
Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser
Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher
Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe
geplant und bewilligt werden.
Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines
seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die
überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten
werden, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede
Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von
Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.
Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden,
von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der
es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen
Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn
dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder
bedeutende nationale oder internationale Interessen dies
rechtfertigen.
Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen
Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals
sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn,
diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung
zu sichern.
RESTAURIERUNG
Artikel
9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter
behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und
historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu
erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des
überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie
findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es
aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist,
etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es
ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von der
bestehenden Komposition abheben und den Stempel unserer
Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende
und begleitende archäologische, kunst- und
geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend
erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen
Konservierungs- und Konstruktionstechniken herangezogen
werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und
durch praktische Erfahrung erprobt ist.
Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen
respektiert werden: Stileinheit ist kein
Restaurierungsziel. Wenn ein Werk verschiedene sich
überlagernde Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung
verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn das zu
Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der
aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischem,
wissenschaftlichem oder ästhetischem Wert ist und wenn sein
Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil
über den Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die
Entscheidung darüber, was beseitigt werden kann, dürfen
nicht allein von dem für das Projekt Verantwortlichen
abhängen.
Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen
sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom Originalbestand
unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des
Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht
verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen
können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten
Teile des Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die
Ausgewogenheit seiner Komposition und sein Verhältnis zur
Umgebung respektieren.
DENKMALBEREICHE
Artikel
14
Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um
ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, daß sie saniert
und in angemessener Weise präsentiert werden. Die
Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so
durchzuführen, daß sie eine sinngemäße Anwendung der
Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.
AUSGRABUNGEN
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard
entsprechen und gemäß der UNESCO-Empfehlung von 1956
durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für
archäologische Ausgrabungen formuliert. Erhaltung und
Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen
Maßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und
Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muß alles getan
werden, um das Verständnis für das ausgegrabene Denkmal zu
erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen.
Jede Rekonstruktionsarbeit aber soll von vornherein
ausgeschlossen sein; nur die Anastylose kann in Betracht
gezogen werden, das heißt das Wiederzusammensetzen
vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster
Bestandteile. Neue Integrationselemente müssen immer
erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum beschränken,
das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung
des Formzusammenhanges notwendig ist.
DOKUMENTATION
UND PUBLIKATION
Artikel
16
Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und
archäologische Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung
einer genauen Dokumentation in Form analytischer und
kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien
begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu
verzeichnen: Freilegung, Bestandsicherung,
Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der
Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente.
Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen
Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich
zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.
Mitglieder der Redaktionskommission für die Internationale
Charta über die Konservierung und Restaurierung von
Denkmälern waren:
Piero Gazzola (Italien), Präsident /Raymond Lemaire
(Belgien), Berichterstatter/Jose Bassegoda-Nonell
(Spanien)/Luis Benavente (Portugal) / Djurdje Boskovic
(Jugoslawien) / Hiroshi Daifuku (UNESCO)/P. L. De Vrieze
(Niederlande) /Harald Langberg (Dänemark) /Mario Matteucci
(Italien) / Jean Merlet (Frankreich) /Carlos Flores Marini
(Mexiko) / Roberto Pane (Italien)/S. C. J. Pavel
(Tschechoslowakei) /Paul Philippot (ICCROM) / Victor
Pimentel (Peru) / Harold Plenderleith (ICCROM) / Deoclecio
Redig de Campos (Vatikan) / Jean Sonnier (Frankreich) /
Francois Sorlin (Frankreich) / Eustathios Stikas
(Griechenland) / Gertrude Tripp (Österreich) /Jan
Zachwatovicz (Polen)/ Mustafa S. Zbiss (Tunesien).