Altbau –
Neubau – Bestandsschutz
Landläufig
wird zwischen Altbau und Neubau aufgrund der
unterschiedlichen Beschaffenheit hinsichtlich der zeitlich
üblichen Bauweise unterschieden.
Bis zum zweiten Weltkrieg wurden Wohngebäude üblicherweise
aus Ziegelmauerwerk und Holzbalkendecken errichtet,
Einfach- und Kastenfenster wurden verwendet.
Mit dem Einsatz von Beton als Decken- und Wandmaterial aber
auch früher Verbundglasfenster beschreiben den Wechsel zum
Neubau. In Deutschland wird dieser Wechsel gemeinhin auf
das Jahr 1949/1950 datiert, in Österreich werden Gebäude
mit einem Alter von über 100 Jahren als Altbau bezeichnet,
deren lichte Raumhöhe 2,50 m überschreitet.
Bedeutsam ist bei der Begrifflichkeit „Altbau“ auch, dass
Altbauten unter einen Bestandsschutz fallen können.
Im
Rahmen des Bestandsschutzes werden auch bereits bestehende
Gebäude von dem grundrechtlichen Eigentumsschutz gemäß Art.
14 Grundgesetz (GG) erfasst.
Bestandsschutz bedeutet, dass ein altes Gebäude, dass zwar
nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurde, aber
dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entspricht, erhalten
und weitergenutzt werden darf.
Der Grundrechtsschutz umfasst in diesem Zusammenhang den
Schutz einer Bebauung, die nach der geltenden Gesetzeslage
scheinbar illegal ist. Allerdings kommt es auf die näheren
Umstände des Falles an, ob die Behörde nicht eine
Abrissverfügung erlassen darf.
Voraussetzung des Bestandsschutzes ist, dass die vorhandene
Bebauung überhaupt funktionsgerecht nutzbar und damit als
solche noch schutzwürdig ist. Geschützt ist allein das
fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben. Weitere
Voraussetzung ist, dass das Gebäude zum Zeitpunkt seiner
Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen
hat. Unterschieden wird in aktiven und passiven
Bestandsschutz
Vom Bestandsschutz gedeckt sind: Unterhaltungs-,
Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.
Nicht gedeckt sind aber qualitativ und quantitativ
wesentliche Änderungen.