Die Bauaufsichtliche
Zulassung:
Produkthersteller,
Entwickler, Händler, etc. weisen immer wieder in ihren
Unterlagen auf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
hin. Was nützt dies dem Bauherren: Handelt es sich um
Kundenfang oder um ein Qualitätsmerkmal.
Wer neu baut, saniert, modernisiert, der braucht geeignetes
Material und sichere, geregelte Technik. Welche Produkte,
Materialien und auch Techniken benutzt werden dürfen regeln
die Landesbauordnungen der Bundesländer (LBO) in den
jeweiligen Abschnitten über Bauprodukte und Bauarten. Hier
erfolgen ebenso die Hinweise auf die allgemein anerkannten
Regeln der Technik und eben die Bauregellisten.
Einträge in die Regellisten A, B und C erfolgen durch das
Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin, eine
gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder. Von eben
diesem Institut kann auch eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung erfolgen, wenn ein Produkt nicht in den
Regellisten geführt wird.
Die Bauregellisten weisen aus, welche Normen für
Bauprodukte gelten, wobei unterschieden wird zwischen:
– geregelten
Bauprodukten gem. der
technischen Regeln der Liste (mit geringen Abweichungen)
– nicht
geregelten Produkten, wenn
diese von den technischen Regeln der Liste stark abweichen,
(oder) es keine technischen Bestimmungen, (oder) diese
nicht dem allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen
- sonstige
Produkte die
nicht in der Bauregelliste enthalten sind, auch wenn es für
diese allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Gleiches gilt für die Bauarten:
– geregelten
Bauarten gem. den
technischen Baubestimmungen (=> Verwaltungsvorschriften)
– nicht
geregelte Bauarten, wenn
diese von den Baubestimmungen wesentlich abweichen oder es
keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Hersteller von Bauprodukten müssen die Tauglichkeit nicht
geregelter Produkte und/oder Bauarten nachweisen, wobei
verschiedene Arten des Nachweises möglich sind:
– durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
– durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
– durch die Zustimmung im Einzelfall.
Bauaufsichtliche Zulassungen erteilt – wie oben erwähnt –
ausschließlich das DIBt. Prüfzeugnisse werden
ausschließlich von durch das DIBt anerkannten Prüfstellen
ausgestellt, Einzelfälle durch die Baubehörden geprüft. Die
allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung wird zeitlich
befristet – in der Regel fünf Jahre auf Widerruf erteilt.
Werden Bauprodukte in den Bauregellisten geführt oder
besitzen eine allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung werden
Einzelprüfungen unnötig und der Planungs- und Bauprozess
für Planer und Bauherren hinsichtlich Kosten, Zeit und
Sicherheit überschaubarer als Produkt- oder technische
Lösungen mit der Prüfung im Einzelfall.