Die Bauaufsichtliche Zulassung:

Produkthersteller, Entwickler, Händler, etc. weisen immer wieder in ihren Unterlagen auf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung hin. Was nützt dies dem Bauherren: Handelt es sich um Kundenfang oder um ein Qualitätsmerkmal.

Wer neu baut, saniert, modernisiert, der braucht geeignetes Material und sichere, geregelte Technik. Welche Produkte, Materialien und auch Techniken benutzt werden dürfen regeln die Landesbauordnungen der Bundesländer (LBO) in den jeweiligen Abschnitten über Bauprodukte und Bauarten. Hier erfolgen ebenso die Hinweise auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und eben die Bauregellisten.

Einträge in die Regellisten A, B und C erfolgen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin, eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder. Von eben diesem Institut kann auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgen, wenn ein Produkt nicht in den Regellisten geführt wird.

Die Bauregellisten weisen aus, welche Normen für Bauprodukte gelten, wobei unterschieden wird zwischen:

geregelten Bauprodukten gem. der technischen Regeln der Liste (mit geringen Abweichungen)
nicht geregelten Produkten, wenn diese von den technischen Regeln der Liste stark abweichen, (oder) es keine technischen Bestimmungen, (oder) diese nicht dem allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
-
sonstige Produkte die nicht in der Bauregelliste enthalten sind, auch wenn es für diese allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt

Gleiches gilt für die Bauarten:
geregelten Bauarten gem. den technischen Baubestimmungen (=> Verwaltungsvorschriften)
nicht geregelte Bauarten, wenn diese von den Baubestimmungen wesentlich abweichen oder es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt

Hersteller von Bauprodukten müssen die Tauglichkeit nicht geregelter Produkte und/oder Bauarten nachweisen, wobei verschiedene Arten des Nachweises möglich sind:

– durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
– durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
– durch die Zustimmung im Einzelfall.

Bauaufsichtliche Zulassungen erteilt – wie oben erwähnt – ausschließlich das DIBt. Prüfzeugnisse werden ausschließlich von durch das DIBt anerkannten Prüfstellen ausgestellt, Einzelfälle durch die Baubehörden geprüft. Die allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung wird zeitlich befristet – in der Regel fünf Jahre auf Widerruf erteilt.

Werden Bauprodukte in den Bauregellisten geführt oder besitzen eine allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung werden Einzelprüfungen unnötig und der Planungs- und Bauprozess für Planer und Bauherren hinsichtlich Kosten, Zeit und Sicherheit überschaubarer als Produkt- oder technische Lösungen mit der Prüfung im Einzelfall.